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Leistungen ambulante (häusliche und teilstationäre) Pflege
Leistungen stationäre Pflege
Leistungen bei häuslicher Pflege durch Angehörige/Laien
Einstufung analog Pflegepflichtversicherung
Verzicht auf Kostennachweis
Kostenerstattung auch ohne Vorleistung Pflegepflichtversicherung Beitragsfreiheit im Pflegefall Verzicht auf Wartezeiten Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht Besonderheiten
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Die Restkosten für ambulante (häusliche und teilstationäre) Pflege werden pro Kalenderjahr mit folgenden Höchstbeträge übernommen: in Pflegestufe I bis max.€ 12.276,--, in der Pflegestufe II bis max. € 15.348,-- und in Pflegestufe III bis max. € 18.408,--. Anstelle der Kostenübernahme für häusliche und teilstationäre Pflege sowie für Aufwendungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes kann ein Pflegegeld gewählt werden. Das Pflegegeld beträgt pro Kalendertag in Pflegestufe I € 10,25, in Pflegestufe II € 20,50 und in Pflegestufe III € 25,60. Das Pflegegeld wird auf die Jahreshöchstbeträge angerechnet.
Die Restkosten für vollstationäre Pflege (allgemeine Pflegeleistungen sowie gesondert berechnete Investitonskosten) werden pro Kalenderjahr mit folgenden Höchstbeträge übernommen: in Pflegestufe I bis max.€ 12.276,--, in der Pflegestufe II bis max. € 15.348,-- und in Pflegestufe III bis max. € 18.408,--. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht erstattungsfähig. Können die Pflegeleistungen nicht gesondert von den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen werden, so werden 65% der Gesamtkosten dem Pflegebereich zugerechnet.
Anstelle der Kostenübernahme für häusliche Pflege kann ein Pflegegeld gewählt werden. Das Pflegegeld beträgt pro Kalendertag in Pflegestufe I € 10,25, in Pflegestufe II € 20,50 und in Pflegestufe III € 25,60. Das Pflegegeld wird auf die Jahreshöchstbeträge angerechnet. Die Einstufung erfolgt gemäß der Feststellung der Pflegepflichtversicherung.
Dem Versicherer sind die von ihm geforderten Nachweise vorzulegen.
Die Aufwendungen für technische Hilfsmittel werden unter Anrechnung auf die tariflichen Jahreshöchstbeträge bis max. € 2.557,-- pro Kalenderjahr erstattet, wobei die Miete bei technischen Hilfsmitteln dem Kauf vorgezogen wird. Eine Beitragsfreistellung im Pflegefall sieht der Tarif nicht vor. Die Wartezeit beträgt 3 Jahre. Diese entfällt bei Unfall. Der Versicherer verzichtet gem. AB/PV 2009 auf das ordentliche Kündigungsrecht. Bei Pflege in einer teil- oder vollstationären Einrichtung sind nur die allgemeinen Pflegeleistungen, nicht jedoch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten erstattungsfähig.
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